Die majestätischen Schweizer Alpen üben auf viele Menschen eine tiefe Faszination aus. Der Wunsch, die letzte Ruhe inmitten dieser erhabenen Gipfel zu finden, ist daher verständlich. Die Schweiz ist bekannt für ihr liberales Bestattungsrecht, das im Vergleich zu den Nachbarländern eine grosse persönliche Freiheit gewährt. Dennoch ist eine Urnenbeisetzung im Hochgebirge an bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen gebunden, die es im Vorfeld sorgfältig zu prüfen gilt.
In der Schweiz herrscht kein Friedhofszwang. Das bedeutet, dass die Asche von Verstorbenen grundsätzlich frei in der Natur beigesetzt werden darf. Für eine Urnenbeisetzung im Hochgebirge – sei es auf einem Berggipfel, in einer Felsspalte oder auf einer Alm – ist im Prinzip keine behördliche Bewilligung auf Bundesebene nötig. Allerdings liegt die Hoheit über das Bestattungswesen bei den Kantonen und Gemeinden. Dies führt dazu, dass lokale Vorschriften stark variieren können.
Bevor Sie eine Bestattung im Gebirge planen, müssen Sie das Einverständnis des Grundeigentümers einholen. Viele Berggebiete befinden sich in Privatbesitz, gehören Korporationen oder stehen unter Naturschutz. In Naturschutzgebieten, Nationalparks oder eidgenössischen Jagdbanngebieten ist das Verstreuen oder Beisetzen von Asche in der Regel strengstens untersagt. Zudem verbieten einige Tourismusgemeinden das Beisetzen an stark frequentierten Aussichtspunkten oder Wanderwegen, um Konflikte mit Erholungssuchenden zu vermeiden.
Die Asche muss direkt in die Natur eingebracht werden. Wenn eine Urne beigesetzt wird, muss diese zwingend aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Zudem gilt das ungeschriebene Gesetz der Pietät: Die Zeremonie sollte in aller Stille und ohne störende Spuren stattfinden. Es dürfen keine permanenten Grabmale, Kreuze oder Gedenktafeln im Hochgebirge errichtet werden.
Achten Sie bei der Planung auf folgende drei Grundregeln:
Wer diese Regeln beachtet, findet in den Schweizer Bergen einen würdevollen und friedlichen Ort des Abschieds.
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